Den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis hin
zur Verwertung oder Beseitigung zu überwachen. (§ 60 KrWG Abs. 1
Nr. 1)
Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG
Abs. 1 Nr. 2),
Er klärt die Betriebsangehörigen durch Schulung und Unterweisung
auf.
Er dokumentiert Ihr Abfallmanagement.
Er entwickelt Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur
Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5),
Er erstellt einen Jahresbericht über getroffene und beabsichtigte
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und
Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2).
Den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis hin zur
Verwertung oder Beseitigung zu überwachen. (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 1)
Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1
Nr. 2),
Er klärt die Betriebsangehörigen durch Schulung und Unterweisung auf.
Er dokumentiert Ihr Abfallmanagement.
Er entwickelt Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur
Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5),
Er erstellt einen Jahresbericht über getroffene und beabsichtigte
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§
60 KrWG Abs. 2).
Den Weg der Abfälle von der Entstehung oder
Anlieferung bis hin zur Verwertung oder Beseitigung zu
überwachen. (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 1)
Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung
und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 2),
Er klärt die Betriebsangehörigen durch Schulung und
Unterweisung auf.
Er dokumentiert Ihr Abfallmanagement.
Er entwickelt Vorschlägen und Einführung von
Maßnahmen zur Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1
Nr. 4 und 5),
Er erstellt einen Jahresbericht über getroffene und
beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der
Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2).